1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkaufers erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschaftsbedingungen. Diese gelten somit auch fur alle kunftigen Geschaftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrucklich vereinbart werden. Spatestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestatigungen des Kaufers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschaftsbedingungen wird hiermit ausdrucklich widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkaufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklarungen und samtliche Bestellungen bedurfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestatigung des Verkaufers. Das gleiche gilt fur Erganzungen, Abanderungen oder Neben-abreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrucklich vereinbart werden.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkaufers sind nicht befugt, mundliche Nebenabreden zu treffen oder mundliche Zusicherungen zu geben, die uber den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrucklich vereinbart werden.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkaufers sind nicht befugt, mundliche Nebenabreden zu treffen oder mundliche Zusicherungen zu geben, die uber den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden konnen, bedurfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzogerungen aufgrund hoherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die dem Verkaufer die Lieferung wesentlich schwerer oder unmoglich machen - hierzu gehoren insbesondere Streik, Aussperrung, behordliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkaufers eintreten - hat der Verkaufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkaufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzuglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-schieben oder wegen des noch nicht erfullten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zuruckzutreten.
(3) Wenn die Behinderung langer als drei Monate dauert, ist der Kaufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfullten Teils vom Vertrag zuruckzutreten. Verlangert sich die Lieferzeit oder wird der Vekaufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kaufer keine Schadensrersatzanspruche herleiten. Auf die genannten Umstande kann sich der Verkaufer nur bei unverzuglicher Benachrichtigung des Kaufers berufen.
(4) Sofern der Verkaufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kaufer Anspruch auf eine Verzugsentschadigung in Hohe von ½% fur jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch hochstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Daruber hinausgehende Anspruche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindestens grober Fahrlassigkeit des Verkaufers.
(5) Der Verkaufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(2) Liefer- und Leistungsverzogerungen aufgrund hoherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die dem Verkaufer die Lieferung wesentlich schwerer oder unmoglich machen - hierzu gehoren insbesondere Streik, Aussperrung, behordliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkaufers eintreten - hat der Verkaufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkaufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzuglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-schieben oder wegen des noch nicht erfullten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zuruckzutreten.
(3) Wenn die Behinderung langer als drei Monate dauert, ist der Kaufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfullten Teils vom Vertrag zuruckzutreten. Verlangert sich die Lieferzeit oder wird der Vekaufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kaufer keine Schadensrersatzanspruche herleiten. Auf die genannten Umstande kann sich der Verkaufer nur bei unverzuglicher Benachrichtigung des Kaufers berufen.
(4) Sofern der Verkaufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kaufer Anspruch auf eine Verzugsentschadigung in Hohe von ½% fur jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch hochstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Daruber hinausgehende Anspruche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindestens grober Fahrlassigkeit des Verkaufers.
(5) Der Verkaufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrubergang
Die Gefahr geht auf den Kaufer uber, sobald die Sendung an die den Transport ausfuhrende Person ubergeben worden ist, der zwecks Versendung das Lager des Verkaufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Veschulden des Verkaufers unmoglichwird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kaufer uber.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet innerhalb der gestzlichen Fristen, dass dieProdukte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(2) Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Änderungen anProdukten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialienverwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jedeGewährleistung.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedochinnerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckungschriftlich mitzuteilen.
(4) Der Käufer hat bei Mängelanzeigen die bemängelten Produkte nebst Lieferschein an den Verkäufer zurückzusenden. Bei unberechtigten Mängelrügen werden vom Verkäufer Kontroll- und Verwaltungskosten berechnet.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer zunächst zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt. Erst nach dem Scheitern der Nachbesserungbzw. Nachlieferung in angemessener Zeit, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.Dies gilt nicht für Schadens-ersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedochinnerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckungschriftlich mitzuteilen.
(4) Der Käufer hat bei Mängelanzeigen die bemängelten Produkte nebst Lieferschein an den Verkäufer zurückzusenden. Bei unberechtigten Mängelrügen werden vom Verkäufer Kontroll- und Verwaltungskosten berechnet.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer zunächst zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt. Erst nach dem Scheitern der Nachbesserungbzw. Nachlieferung in angemessener Zeit, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.Dies gilt nicht für Schadens-ersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die ihm auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware/Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht im Verzug ist. Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vor-behaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Die Ware/Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern, solange er nicht im Verzug ist. Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vor-behaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlungen
(1) Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug bezahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt der Verkäufer 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Rechnungen
unter 40 CHF / 25,- Euro - bezogen auf den Warenwert - sind sofort fällig und zahlbar ohne Skonto. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Scheckannahmen gelten nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt insoweit erst mit Gutschrift des Schecks als erfolgt.
(3) Ab Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, soweit der Käufer keine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Ferner ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkanntsind.
(2) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Scheckannahmen gelten nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt insoweit erst mit Gutschrift des Schecks als erfolgt.
(3) Ab Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, soweit der Käufer keine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Ferner ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkanntsind.
§ 9 Produktänderungen
Geringfügige Abänderungen der Produkte / Waren des Verkäufers bleiben bis
zur Lieferung vorbehalten, soweit diese den nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch nicht aufheben oder mindern.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungs-verletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht zumindestensgrob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung der Vertragsparteien gilt das Recht der Schweiz.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Teplast GmbH
Hauptstrasse 53
CH-5074 Eiken
Switzerland
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Teplast GmbH
Hauptstrasse 53
CH-5074 Eiken
Switzerland